erhoben hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert ausgeführt, wo und wann die Roststellen entstanden und insbesondere ob sie erst später in Erscheinung getreten sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann dies der Fall war. Die Beklagte reicht mit bekl. act. 4 Bilder von Roststellen ein. Wann diese Fotos gemacht wurden, wird weder hinreichend behauptet noch ist dies aus den Unterlagen ersichtlich. Es kann nun aber in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der Farbanstrich bereits auf dem Transport oder bei der Montage beschädigt worden war, worauf Mikrorisse im Farbanstrich dazu führten, dass die beschädigten Stellen unterrostet wurden.