19 bis 22). Die Beklagte reagierte erst wieder auf das Schreiben der Rechtsschutzversicherung der Klägerin (kläg. act. 21) am 26. August 2008 (kläg. act. 22), also rund fünf Monate nach Ankunft der Anlage in Neuseeland. Der Beweis für rechtzeitige mündliche Rügen für Mängel, die nicht bereits am 22. Mai 2008 gerügt worden sind, kann die Beklagte somit nicht erbringen. Auf die erst in der Klageantwort gerügten Mängel ist somit nicht einzugehen. Sie sind verspätet. Verspätet ist schliesslich auch die Rüge betreffend Rost, welche die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. August 2008 (kläg. act. 22) erhoben hat.