5. In den Rechtsschriften rügt die Beklagte nebst den in der schriftlichen Mängelrüge vom 22. Mai 2008 gerügten Mängel weitere Mängel. Sie behauptet, diese Mängel mündlich bei der Klägerin gerügt zu haben. Die Beklagte glaubt, die mündlichen Mängelrügen mit der Korrespondenz Ende April/anfangs Mai 2008 beweisen zu können. Daraus ergebe sich, dass die Parteien in regem Kontakt gestanden hätten. Bis Mitte Mai 2008 scheinen die Parteien in der Tat regelmässig Kontakt gehabt zu haben. Nach der schriftlichen Mängelrüge vom 22. Mai 2008 war dann aber die Beklagte für die Klägerin nicht mehr erreichbar, was sich aus dem Mailverkehr der Klägerin ergibt (kläg. act. 19 bis 22).