Wenn die Beklagte bei der Montage des Laufstegs an einen angrenzenden Anlageteil irgendwelche Modifikationen vornimmt und insbesondere die Stützen verschiebt, so haftet die Klägerin nicht mehr für die Statik. Die Beklagte hatte denn auch nicht dargelegt, aus welchem Grund und auf welche Weise sie die Stützen umplatziert hatte. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte