Allfällige Modifikationen für die Montage des Laufstegs vor Ort gehen somit zu Lasten der Beklagten. Hierzu hat sie die Unterstützung der Klägerin erbeten und auch bekommen, allein die Klägerin lehnte für das Umplatzieren von Stützen jede Haftung und Garantie ab (kläg. act. 13 bis 15, 28). Vor diesem Hintergrund geht auch die in den Rechtsschriften mehrfach wiederholte Rüge der ungenügenden Statik fehl. Wenn die Beklagte bei der Montage des Laufstegs an einen angrenzenden Anlageteil irgendwelche Modifikationen vornimmt und insbesondere die Stützen verschiebt, so haftet die Klägerin nicht mehr für die Statik.