Schliesslich verbleibt die Rüge betreffend Laufsteg. Die Klägerin anerkennt, vier Zwischenelemente nicht geliefert zu haben, und erklärte sich von Anfang an bereit, die Kosten für das Material und die Montage zu übernehmen. Sie wünschte von der Beklagten eine detaillierte Kostenaufstellung (kläg. act. 21). Die darüber hinaus gehenden behaupteten Modifikationen werden von der Klägerin bestritten und von der Beklagten weder substantiiert noch bewiesen. Zudem ist die Montage des Förderbands auf der Baustelle nicht Vertragsbestandteil. Die Klägerin war nur für die Vormontage zuständig. Allfällige Modifikationen für die Montage des Laufstegs vor Ort gehen somit zu Lasten der Beklagten.