Dies sei Sache des vor Ort anwesenden Steuerungsbauers. Strittig ist somit die Frage, was für ein Fahrantrieb vertraglich geschuldet ist. Der Fahrantrieb ist weder in der Offerte der Klägerin noch in der Bestellung der Beklagten definiert. Sicher nicht Vertragsgegenstand ist ein Frequenzumrichter. Auch sind im Vertrag weder die Frequenz noch die Spannung definiert, was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass der Fahrantrieb bauseitig und somit durch die Beklagte zu planen und installieren ist. Nachdem der Frequenzumrichter nicht Vertragsgegenstand ist, ist ein Mangel betreffend Dimensionierung des Fahrantriebs nicht nachgewiesen. Schliesslich verbleibt die Rüge betreffend Laufsteg.