geschuldet. Aus den Vertragsakten ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Klägerin Halterungen für die Endschalter schuldet. Vielmehr heisst es in Ziff. 3 der klägerischen Offerte, dass die elektrischen Installationen, die Steuerung inkl. Zuleitung nicht Vertragsinhalt sind. Auch auf den im Recht liegenden Skizzen sind keine Halterungen eingezeichnet. Die nicht gelieferten Halterungen stellen somit keinen Mangel dar. Die beklagtische Mängelrüge, wonach der Fahrantrieb falsch dimensioniert sei, weist die Klägerin zurück mit der Begründung, dass die Fahrantriebe je nach örtlichen Bedingungen mit Frequenzumrichtern angetrieben würden. Dies sei Sache des vor Ort anwesenden Steuerungsbauers.