Sie offeriert die Befragung verschiedener Zeugen und auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens. Die offerierten Beweise sind nur dann abzunehmen, wenn sich ergibt, dass es sich bei den gerügten Mängeln um Vertragsabweichungen handelt. Dies trifft nun aber nicht zu auf die Rüge betreffend Getriebemotor. Der Getriebemotor ist in der Offerte der Klägerin (kläg. act. 1 S. 1 Pos. 2) nicht definiert. Entsprechend ist entgegen den beklagtischen Behauptungen kein SEW-Motor © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte