Im Schreiben vom 23. Mai 2008 (kläg. act. 17) anerkennt die Klägerin, dass bei der Auslieferung der Anlage nach Neuseeland die Zwischenelemente der Geländer nicht mitgeliefert worden sind. Im Übrigen weist sie die Mängelrügen betreffend Laufsteg, Halterung für den Endschalter, den Fahrantrieb und den Getriebemotor zurück. Beweise für die gerügten Mängel liefert die Beklagte nicht. Insbesondere hat sie das Gutachten, das sie noch in der Duplik angekündigt hat, nicht nachgereicht. Beweispflichtig für das Bestehen von Mängeln ist aber die Bestellerin, die Mängel rügt. Sie offeriert die Befragung verschiedener Zeugen und auch das Einholen eines Sachverständigengutachtens.