4. Im Rahmen einer Mängelrüge hat der Besteller die von ihm erkannten Mängel mitzuteilen (Art. 367 Abs. 1 OR). Dabei hat der Besteller jeden Mangel, den er rügen will, möglichst genau anzugeben. Dies macht die Beklagte in ihrer Mängelrüge vom 22. Mai 2008. Die Rüge genügt den gesetzlichen Anforderungen. Ein Werkmangel liegt aber nur dann vor, wenn eine Abweichung des Werks vom Vertrag besteht. Dem Werk muss eine bestimmte Eigenschaft fehlen, die es nach dem Vertrage haben sollte (vgl. Gauch, a.a.O., N 1355 ff.).