Zusammenhang vor, die Beklagte habe, wie aus ihrer schriftlichen Mängelrüge vom 22. Mai 2008 hervorgehe, die Mängel zuerst behoben (ausgenommen den Getriebemotor) und erst später gerügt, womit die Mängelrüge nicht sofort (vgl. Gauch, a.a.O., N 2141) erfolgt sei. Diese sei verspätet, da die Prüfung und Rüge vor der Mängelbehebung hätte erfolgen müssen (Art. 370 OR). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass es erst nach Abschluss der Montagearbeiten möglich war, die Dimension des Fahrantriebs und generell das Funktionieren der Anlage zu prüfen. Verspätet aber erfolgte die Rüge betreffend Getriebemotor.