Fest steht, dass die Beklagte am 22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat (kläg. act. 16), und ab Mitte April bis anfangs Mai diverse Kontakte per Mail stattgefunden haben (kläg. act. 12 bis 15, 28). Die schriftliche Mängelrüge erfolgte rund sieben Tage nach der Beendigung der Montagearbeiten. Darin rügt die Beklagte konkret und substantiiert vier Mängel: – Für die Montage des Laufstegs hätten diverse Modifikationen vorgenommen werden müssen; – Für die Montage der Endschalter hätten Halterungen gebaut und angebracht werden müssen; – Der Fahrantrieb sei völlig falsch dimensioniert; es habe ein Frequenzumrichter nachgerüstet werden müssen und