Die Beklagte behauptet mündliche Mängelrügen bereits im April 2008. Als Zeugen offeriert sie die Herren E. und F. Die mündlichen Mängelrügen werden durch die Klägerin bestritten. Herr F. ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, Herr E. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (kläg. act. 24). Die als Zeugen angerufenen Personen könnten somit auf Grund ihrer leitenden Stellung bei der Beklagten nicht als Zeugen sondern nur als Partei einvernommen werden. Auf deren Befragung kann aber, wie nachfolgend auszuführen ist, verzichtet werden. Fest steht, dass die Beklagte am 22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat (kläg.