So bediente die Klägerin die Beklagte am 14. April 2008 auf deren Anfrage hin mit Unterlagen für das Förderband, welche die Beklagte wohl für das Zusammensetzen des Förderbands benötigte (kläg. act. 10). Am 2. Mai 2008 schliesslich erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag, eine Kippsicherung für das Förderband in Neuseeland zu planen und zu produzieren (kläg. act. 13a). Am 5. Mai 2008 gelangte die Beklagte mit einer Anfrage betreffend Steuerung und die Umplatzierung der Stützen an die Klägerin (vgl. kläg.