Dagegen hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Mängelrüge verspätet war, bzw. dass es wegen verspäteter Anzeige eine Annahme gegeben hat. Die Beweislast für die Mängelrüge müsse deshalb beiden Parteien auferlegt werden und je nach Angemessenheit der einen oder der anderen Partei (vgl. Bühler, Zürcher Kommentar, N 58 ff. zu Art. 367 OR; BSK OR I-Zindel/Pulver, Art. 367 N 32 f.). Die Rechtsprechung und die Lehrmeinungen sind bezüglich Beweislast somit nicht eindeutig. Im vorliegenden Fall scheint die umstrittene Frage aber nicht von entscheidender Bedeutung zu sein, ergibt sich doch bezüglich Rechtzeitigkeit der Mängelrüge was folgt: