Bühler vertritt deshalb im Zürcher Kommentar die Ansicht, dass man dem Unternehmer das Beweisrisiko für den Zeitpunkt des Erkennens des Mangels nicht auferlegen könne, würde doch dies faktisch bedeuten, dass er diesen Beweis nie erbringen kann. Er vertritt deshalb die Ansicht, dass bezüglich Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Besteller zu beweisen hat, dass er die Anzeige rechtzeitig abgesandt hat. Dagegen hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die Mängelrüge verspätet war, bzw. dass es wegen verspäteter Anzeige eine Annahme gegeben hat.