Beweislast (vgl. Gauch, a.a.O., N 2164 ff.). Gegen die von Gauch vertretene Auffassung spricht die Tatsache, dass allein der Besteller zuverlässige Angaben über den Zeitpunkt des Erkennens des Mangels machen kann, dies insbesondere bei einer Distanzlieferung, für deren Transport der Unternehmer nicht zuständig ist und er entsprechend nicht weiss, wann die Ware am Bestimmungsort angekommen ist. Bühler vertritt deshalb im Zürcher Kommentar die Ansicht, dass man dem Unternehmer das Beweisrisiko für den Zeitpunkt des Erkennens des Mangels nicht auferlegen könne, würde doch dies faktisch bedeuten, dass er diesen Beweis nie erbringen kann.