Falls er dagegen die Rüge und deren Zeitpunkt nachgewiesen habe, so liege der Beweis dafür, dass die nachgewiesene Mängelrüge zu spät erfolgt sei, beim Unternehmer. Gauch vertritt die Ansicht, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Prüfungs- und Anzeigepflicht (Art. 367 Abs. 1/370 OR) bei aller Gesetzestreue grosszügig zu handhaben seien, und im konkreten Zweifelsfall eher zu Gunsten des Bestellers zu entscheiden sei. Das gelte namentlich mit Bezug auf die Prüfungsfrist, die Rügefrist, die vom prüfenden Besteller erwartete Sorgfalt und für die Zuteilung der