3. Die Klägerin behauptet, die Mängelrügen seien verspätet oder nicht erfolgt. Nach vorherrschender Lehre liegt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge beim Besteller. Die Belastung des Bestellers mit dem Beweis der rechtzeitigen Rüge stösst in der Lehre aber auch auf Kritik. Insbesondere Gauch vertritt die Meinung, dass es zwar richtig sei, den Besteller beweisen zu lassen, dass und wann der Mangel von ihm gerügt worden sei. Falls er dagegen die Rüge und deren Zeitpunkt nachgewiesen habe, so liege der Beweis dafür, dass die nachgewiesene Mängelrüge zu spät erfolgt sei, beim Unternehmer.