Falls der Besteller die ihm obliegende Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt, gilt die unwiderlegbare Vermutung der Genehmigung. Die Verletzung der Pflicht hat zur Folge, dass das Werk stillschweigend als genehmigt gilt. Das heisst also, dass offene Mängel, die der Besteller vor Ablauf der Prüfungsfrist erkannt, aber nicht gerügt hat, als genehmigt gelten. Dies gilt aber auch für Mängel, die der Besteller bis zum Ablauf der Prüfungsfrist gar nicht erkannt hat, die er aber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen müssen. Falls solche Mängel nicht gerügt werden, gelten die Mängelrechte des Bestellers als verwirkt (Gauch, a.a.O., N 2148 ff.).