Hat der Besteller auf Grund der Prüfung Mängel des Werkes erkannt, so ist er zur Anzeige der erkannten Mängel verpflichtet. Der Besteller hat jeden erkannten Mangel zu rügen. Dabei hat er die Mängel möglichst genau anzugeben. Der Unternehmer muss der Mitteilung des Bestellers entnehmen können, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Besteller das Werk als mangelhaft erachtet. Obwohl Art. 367 Abs. 1 OR es nicht ausdrücklich sagt, sind die Mängel sofort zu rügen. Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Das Erfordernis der sofortigen Anzeige schliesst nicht aus, dass dem Besteller eine kurze Erklärungsfrist zusteht (Gauch, a.a.