Gegenstand der ordnungsgemässen Prüfung bildet das abgelieferte Werk. Der Besteller hat die Beschaffenheit des Werks auf ihre Vertragsgemässheit zu untersuchen. Dabei muss er sorgfältig prüfen, ob das Werk Mängel aufweist. Der Besteller muss die ihm zumutbare Aufmerksamkeit verwenden. Es wird diejenige Aufmerksamkeit erwartet, die von einem durchschnittlichen, nicht spezialisierten Kenner des Werks erwartet werden darf. Der Besteller ist nicht verpflichtet, einen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte