Der für die Berechnung der Prüfungsfrist massgebende Prüfungsort ist grundsätzlich der Ablieferungsort. Im Einzelfall aber kann es üblich oder tunlich sein, dass das Werk bei unverzüglicher Weiterversendung am Ort des Dritterwerbers geprüft wird, weshalb dann für die Berechnung der Prüfungsfrist auch die Dauer der Weiterversendung in Anschlag kommt (Gauch, a.a.O., N 2112 ff.).