Falls keine einschlägige Übung besteht, wann ein Werk geprüft werden muss, ist von derjenigen Zeit auszugehen, die ein ordentlicher Besteller eines Werkes benötigt, um mit der Untersuchung zu beginnen und die Prüfung dann sorgfältig durchzuführen. Zu berücksichtigen sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Prüfung kann erst erwartet werden, wenn sie objektiv möglich und dem Besteller vernünftigerweise auch zumutbar ist. Der für die Berechnung der Prüfungsfrist massgebende Prüfungsort ist grundsätzlich der Ablieferungsort.