2. Gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechtes hat der Besteller nach Ablieferung des Werkes das Werk zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wann diese Prüfung konkret stattzufinden hat, sagt das Gesetz nicht. Es heisst, dass diese Prüfung zu erfolgen hat, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht beginnt mit der Ablieferung des Werkes. Falls keine einschlägige Übung besteht, wann ein Werk geprüft werden muss, ist von derjenigen Zeit auszugehen, die ein ordentlicher Besteller eines Werkes benötigt, um mit der Untersuchung zu beginnen und die Prüfung dann sorgfältig durchzuführen.