Die Anwendung der SIA-Norm 118 auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist folglich unpassend und geradezu sachfremd. Dabei können sich beide Parteien, auch diejenige, welche die Anwendbarkeit der Norm vorschlägt, auf die "Ungewöhnlichkeitsregel" berufen, und die Anwendung der Norm ablehnen (vgl. P. Gauch, recht 1985, S. 32). Es fällt denn auch auf, dass sich die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Zusammenarbeit und vor allem auch bei Auftreten von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte