Da die Norm jedoch in derartigen Fällen für einen Vertrag verwendet wird, auf den sie nach ihrem Regelungsgegenstand nicht zugeschnitten ist, kommen die übernommenen Bestimmungen nur sinngemäss zur Anwendung. Zudem können einzelne Bestimmungen der zweckwidrig verwendeten Norm für das konkrete Vertragsverhältnis so unpassend sein, dass deren Geltung an der Ungewöhnlichkeitsregel scheitern muss (vgl. P. Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., N 275). Auch rechtfertigt sich die Anwendung dann nicht, wenn eine nicht branchenkundige Partei die Verwendung der Norm vorschlägt (Gauch, a.a.O., N 294).