1. Durch die Bestellung von drei Verteilbändern durch die Beklagte bei der Klägerin am 29. Februar 2008 haben die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot der Klägerin vom 15. Februar 2008 (kläg. act. 1) und der Bestellung der Beklagten vom 29. Februar 2008 (kläg. act. 2). In Ziffer 4 des Angebots erklärt die Klägerin unter dem Titel „Generelle Bedingungen“ die SIA- Normen 230, 161 und 118 zum integrierenden Bestandteil des Angebots. Diesbezüglich macht die Klägerin in der Klageschrift darauf aufmerksam, dass es sich bei den SIA-Normen 230 und 161 um veraltete Normen handle. Dies trifft zu.