Das angekündigte Gutachten über die Anlage in Neuseeland wurde aber nicht eingereicht. Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. November 2009 zu den neu eingereichten beklagtischen Akten und auch zu den neuen Behauptungen in der Duplik. Diese nachträgliche Eingabe ist ohne weiteres zuzulassen (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). 3. Am 23. Februar 2010 fand eine Vorbereitungsverhandlung statt. Diese verlief ergebnislos, weshalb zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde. III.