2. In der Duplik vom 23. September 2009 kündigte die Beklagte an, sie werde ein Gutachten betreffend die Anlage in Neuseeland und eine Bestätigung betreffend die Anlagen in Qatar nachreichen. Der Handelsgerichtspräsident räumte der Beklagten diese Möglichkeit ein, worauf sie mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 die in der Duplik erwähnten bekl. act. 11 und 12 nachreichte und eine E-Mail vom 19. September 2008 (bekl. act. 13) zu den Akten gab, die identisch ist mit dem bekl. act. 5. Das angekündigte Gutachten über die Anlage in Neuseeland wurde aber nicht eingereicht.