1. Beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen. Zudem liegt der Streitwert über Fr. 30'000.--. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit gegeben. Nachdem die Beklagte ihren Sitz in Altstätten hat, ist das Handelsgericht auch örtlich zuständig (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).