Die Klägerin bestreitet, dass sie verschiedentlich aufgefordert worden sei, die Berechnungsgrundlagen für die Statik in Form der Werkstatt- und Materialzeichnung samt Beschrieb auszuliefern. Die von der Klägerin gelieferte Statik liege innerhalb der zulässigen Durchbiegung und sei mit den erforderlichen Sicherheiten gerechnet. Die Klägerin habe die entsprechende CE-Konformitätserklärung unterschriftlich abgegeben. Wenn die Beklagte angeblich statische Probleme vor Ort habe, sei vorstellbar, dass die statischen Werte durch den Umbau vor Ort verändert worden seien. Dieser Umbau liege aber nicht in der Verantwortung der Klägerin.