4. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen der Beklagten. Sie bestreitet insbesondere die von der Beklagten behaupteten mündlichen Mängelrügen. Die einzige Mängelrüge, die erfolgt sei, datiere vom 22. Mai 2008. Diese sei jedoch verspätet. Die Lieferung der Klägerin entspreche exakt der Bestellung der Beklagten. Fehlerhaft sei allenfalls die Bestellung der Beklagten oder aber die Montage und die Umbauarbeiten durch das Personal der Beklagten in Neuseeland, die sich nicht an die Betriebs- und Wartungsanleitung der Klägerin gehalten hätten. Für die Umbauarbeiten vor Ort sei die Klägerin nicht verantwortlich. Sie habe die Haftung diesbezüglich unmissverständlich schriftlich abgemahnt.