Der Laufsteg genüge auch nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen, weshalb die vom neuseeländischen Besteller geforderte Unbedenklichkeitsbestätigung bezüglich der gesamten Anlage nicht habe abgegeben werden können. Wegen dieser Mängel habe sich der neuseeländische Besteller geweigert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Er habe von der beklagtischen Rechnung USD 10'200.-- abgezogen und wolle weitere USD 4'800.-- vom Rechnungsbetrag abziehen bzw. in Rechnung stellen. Der neuseeländische Besteller habe am 19. September 2008 weitere Mängel gerügt, welche Herr E. von der Beklagten telefonisch an die Klägerin weitergeleitet habe.