3. Die Beklagte behauptet, dass alle drei Anlagen von der Klägerin ohne Mitwirkung der Beklagten auf dem klägerischen Werkgelände in Container eingeladen worden seien. Sie habe die nach Neuseeland gelieferte Anlage erst nach wochenlangem Transport auf hoher See nach deren Ankunft auf der Baustelle, wo sie umgehend aus dem Container entladen worden sei, prüfen können. Dabei hätten sich diverse Mängel gezeigt, welche die Beklagte im April 2008 bei der Klägerin telefonisch durch die Herren E. und F. gerügt habe. Der australische Geschäftsführer der G. Australia Pty Ltd. habe mitgeteilt, dass bereits während der ersten Regenfälle der Getriebemotor den Betrieb eingestellt habe.