Am 2. Mai 2008 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Planung und die Produktion einer Kippsicherung für das Förderband Neuseeland. Gleichzeitig stellte die Klägerin für diese Nacharbeit Fr. 2'582.40 in Rechnung (kläg. act. 13 und 14). Auch diese Rechnung wurde nicht bezahlt, weshalb die Klägerin am 12. Februar 2009 Klage einreichte.