Die in Container verladene Anlage für Neuseeland wurde am 12. März 2008 durch die Klägerin bereitgestellt und an die Beklagte bzw. deren Transporteur übergeben. Am 31. März 2008 bezahlte die Beklagte für diese Anlage Fr. 34'440.--. Ein Differenzbetrag zu dem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'068.-- blieb offen (kläg. act. 4 und 6).