2. Am 29. Februar 2008 bestellte die Beklagte bei der Klägerin gestützt auf deren Angebot vom 15. Februar 2008 drei Verteilbänder, wovon eines für Neuseeland und deren zwei für Dohar in Qatar bestimmt waren. Die Anlage für Neuseeland wurde mit Laufsteg, diejenigen für Qatar ohne Laufsteg bestellt. Die Bandkonstruktion bei den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte