{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). 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Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\n6. Die behaupteten Mängel betreffend die Lieferung nach Qatar sind nicht\nsubstantiiert. Auch fehlt der Nachweis, dass irgendwelche Mängel rechtzeitig gerügt\nworden sind. Die Beklagte schreibt in der Duplik (S. 8 Ziff. 9), dass die Anlage in Qatar\nbis zum 15. November 2009 noch nicht aufgebaut war. Dem bekl. act. 11 kann\nentnommen werden, dass die Anlage bis zum 4. Oktober 2009 noch nicht an den\nEndabnehmer ausgeliefert worden war. In der Klageantwort (S. 8 Ziff. 9) wird\nbehauptet, dass die beiden Anlagen nach deren Ankunft (der Zeitpunkt ist nicht\nbekannt) in Qatar sofort ausgepackt und geprüft worden seien. Darauf hätten die\nHerren E. und F. \"entdeckte Mängel\" fristgerecht mündlich gerügt. Den Beweis der\nmündlichen Mängelrüge kann die Beklagte durch die Befragung ihrer Organe nicht\nführen. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass nach der erfolgten schriftlichen Rüge\nvom 22. Mai 2008 mündlich weitere Mängel gerügt worden sind, insbesondere nicht in\nBezug auf die Anlagen in Qatar. Die Tatsache, dass die Beklagte auf Schreiben der\nKlägerin nicht oder sehr spät reagierte und den Kontakt eher mied als suchte, deutet\nebenfalls daraufhin, dass keine mündlichen Rügen erfolgten. Nachdem die Klägerin die\nMängelrügen betreffend die Anlage Neuseeland mit Schreiben vom 23./27. Mai 2008\n(kläg. act. 17 und 18) zurückgewiesen und sie ihre Rechtsschutzversicherung\neingeschaltet hatte, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beklagte nur\nmündlich statt schriftlich gerügt hat. Dies widerspräche – wie bereits ausgeführt – jeder\nLebenserfahrung. Nach Auftreten von Meinungsverschiedenheiten wird aus\nBeweisgründen in der Regel nur noch schriftlich gerügt. Auf die Befragung der Organe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Beklagten kann somit verzichtet werden (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 3b zu Art. 101 ZPO).\nAllfällige Mängelrechte in Bezug auf die Anlagen in Qatar sind verwirkt. Entsprechend\nist der für die beiden nach Qatar gelieferten Anlagen in Rechnung gestellte Werklohn\ngeschuldet.\n\n7. Eine fristgerechte und substantiierte Mängelrüge, die zudem von der Klägerin\nakzeptiert wird, liegt somit lediglich bezüglich des Laufstegs bei der Anlage\nNeuseeland vor, konkret bezüglich der nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente. Die\nKlägerin hat sich bereit erklärt, nach Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung für die\naus der Mängelrüge resultierenden Material- und Montagekosten aufzukommen. Allein\ndie Beklagte bediente die Klägerin nie mit einer solchen Kostenaufstellung. Auch den\nRechtsschriften und den von der Beklagten eingereichten Akten kann nicht entnommen\nwerden, welcher Aufwand der Beklagten durch das Produzieren und Montieren der\nfehlenden vier Zwischenelemente entstanden ist. Die Klägerin führte an Schranken aus,\nes handle sich um eine Unvollständigkeit der Lieferung und nicht um einen Mangel. Für\ndie Beschaffung der vier Zwischenelemente sei mit Kosten zwischen Fr. 200.-- und\nFr. 300.-- zu rechnen. Die Beklagte habe dieses Angebot nie beantwortet. Die Beklagte\nbestritt diese Beträge an Schranken nicht und brachte auch nicht vor, welcher Betrag\nnach ihrer Ansicht für die nicht mitgelieferten vier Zwischenelemente einzusetzen sei.\nDamit ist der von der Klägerin genannte Betrag von Fr. 300.-- ausgewiesen. Die Höhe\ndieses Betrages für die Beschaffung der vier Zwischenelemente wird denn auch von\nden Fachrichtern als angemessen erachtet. Auf die Einholung einer Expertise zu dieser\nnicht mehr streitigen Frage kann verzichtet werden.\n\n8. Die von der Klägerin verlangten Verzugszinsen sind nicht bestritten worden und\nsind ausgewiesen. Wie soeben ausgeführt, sind vom eingeklagten Betrag von\nFr. 74'666.40 Fr. 300.-- abzuziehen. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin\nden Betrag von Fr. 74'366.40 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 71'784.-- vom 18. April\n2008 bis 27. Oktober 2008 und 5 % auf Fr. 74'366.40 ab dem 28. Oktober 2008 zu\nbezahlen. Ferner ist in der Betreibung Nr. 82351 des Betreibungsamtes Altstätten vom\n28. Oktober 2008 wird der Rechtsvorschlag im Umfang des Klageschutzes zu\nbeseitigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15\n"}