{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:29:28", "Checksum": "4382ddb1809895367ed8b301dd5223c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5. In den Rechtsschriften rügt die Beklagte nebst den in der schriftlichen Mängelrüge\nvom 22. Mai 2008 gerügten Mängel weitere Mängel. Sie behauptet, diese Mängel\nmündlich bei der Klägerin gerügt zu haben. Die Beklagte glaubt, die mündlichen\nMängelrügen mit der Korrespondenz Ende April/anfangs Mai 2008 beweisen zu\nkönnen. Daraus ergebe sich, dass die Parteien in regem Kontakt gestanden hätten. Bis\nMitte Mai 2008 scheinen die Parteien in der Tat regelmässig Kontakt gehabt zu haben.\nNach der schriftlichen Mängelrüge vom 22. Mai 2008 war dann aber die Beklagte für\ndie Klägerin nicht mehr erreichbar, was sich aus dem Mailverkehr der Klägerin ergibt\n(kläg. act. 19 bis 22). Die Beklagte reagierte erst wieder auf das Schreiben der\nRechtsschutzversicherung der Klägerin (kläg. act. 21) am 26. August 2008 (kläg. act.\n22), also rund fünf Monate nach Ankunft der Anlage in Neuseeland. Der Beweis für\nrechtzeitige mündliche Rügen für Mängel, die nicht bereits am 22. Mai 2008 gerügt\nworden sind, kann die Beklagte somit nicht erbringen. Auf die erst in der Klageantwort\ngerügten Mängel ist somit nicht einzugehen. Sie sind verspätet. Verspätet ist\nschliesslich auch die Rüge betreffend Rost, welche die Beklagte in ihrem Schreiben\nvom 26. August 2008 (kläg. act. 22) erhoben hat. Die Beklagte hat nicht substantiiert\nausgeführt, wo und wann die Roststellen entstanden und insbesondere ob sie erst\nspäter in Erscheinung getreten sind. Aus den Akten ergibt sich nicht, wann dies der Fall\nwar. Die Beklagte reicht mit bekl. act. 4 Bilder von Roststellen ein. Wann diese Fotos\ngemacht wurden, wird weder hinreichend behauptet noch ist dies aus den Unterlagen\nersichtlich. Es kann nun aber in keiner Weise ausgeschlossen werden, dass der\nFarbanstrich bereits auf dem Transport oder bei der Montage beschädigt worden war,\nworauf Mikrorisse im Farbanstrich dazu führten, dass die beschädigten Stellen\nunterrostet wurden. Nachdem die Beklagte die Ursache für die Roststellen weder\nsubstantiiert behauptet noch nachgewiesen hat, ist nicht dargetan, dass diese einen\nder Klägerin zuzurechnenden Mangel darstellen. Im Übrigen hat die Beklagte die\npreiswertere Lösung bestellt, indem die Klägerin die Anlage in Neuseeland nur mit\nRAL-Farbe gestrichen und nicht verzinkt liefern musste. Auch die diversen im E-Mail\nvom 19. September 2008 (bekl. act. 5) gerügten Mängel sind nicht begründet, da nicht\nnachgewiesen ist, dass diese Rügen an die Klägerin weitergeleitet worden sind. Als\nBeweis offeriert die Beklagte lediglich Herrn E. als Zeugen. Er soll die Mängel\ntelefonisch bei der Klägerin abgemahnt haben. Auf die beantragte Einvernahme ist zu\nverzichten, da die Beklagte nicht hinreichend substantiiert ausgeführt hat, wann und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche Mängel gerügt worden seien. Von einer solchen Rüge ist aber auch nicht nach\ndem normalen Lauf der Dinge auszugehen. Dadurch, dass die Beklagte am 22. Mai\n2008 schriftlich gerügt hat, gibt sie klar zu erkennen, dass sie aus Beweisgründen\nMängelrügen schriftlich anzumelden pflegt. Wenn es der Beklagten mit der Mängelrüge\nernst gewesen wäre, so hätte sie die E-Mail vom 19. September 2008 sicher\nunverzüglich an die Klägerin weitergeleitet, zumal die Beklagte am 26. August 2008\nbereits mit der Rechtsschutzversicherung der Klägerin korrespondiert hatte. Dies\ngeschah offenbar nicht. Wie erwähnt, sind die gerügten Mängel aber auch bis heute\nnicht rechtsgenüglich substantiiert. Zwar liess die Beklagte noch in der Duplik\nbehaupten, sie werde ein Gutachten betreffend die Anlage in Neuseeland einreichen.\nSolches hat die Beklagte unterlassen, womit davon auszugehen ist, dass sie nicht in\nder Lage ist, ihre Behauptungen zu beweisen.\n\n"}