{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:29:28", "Checksum": "4382ddb1809895367ed8b301dd5223c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nZusammenhang vor, die Beklagte habe, wie aus ihrer schriftlichen Mängelrüge vom 22.\nMai 2008 hervorgehe, die Mängel zuerst behoben (ausgenommen den Getriebemotor)\nund erst später gerügt, womit die Mängelrüge nicht sofort (vgl. Gauch, a.a.O., N 2141)\nerfolgt sei. Diese sei verspätet, da die Prüfung und Rüge vor der Mängelbehebung\nhätte erfolgen müssen (Art. 370 OR). Vorliegend ist jedoch davon auszugehen, dass es\nerst nach Abschluss der Montagearbeiten möglich war, die Dimension des\nFahrantriebs und generell das Funktionieren der Anlage zu prüfen. Verspätet aber\nerfolgte die Rüge betreffend Getriebemotor. Die Lieferung des angeblich falschen\nMotors konnte und musste die Beklagte sofort nach Öffnen der Container feststellen.\nEntsprechend hätte sie die Rüge früher, nämlich sofort nach der Entdeckung des\nvermeintlichen Mangels, anbringen müssen. Wie nachfolgend auszuführen ist, liegt\naber in Bezug auf den Getriebemotor kein Mangel vor.\n\n4. Im Rahmen einer Mängelrüge hat der Besteller die von ihm erkannten Mängel\nmitzuteilen (Art. 367 Abs. 1 OR). Dabei hat der Besteller jeden Mangel, den er rügen\nwill, möglichst genau anzugeben. Dies macht die Beklagte in ihrer Mängelrüge vom 22.\nMai 2008. Die Rüge genügt den gesetzlichen Anforderungen. Ein Werkmangel liegt\naber nur dann vor, wenn eine Abweichung des Werks vom Vertrag besteht. Dem Werk\nmuss eine bestimmte Eigenschaft fehlen, die es nach dem Vertrage haben sollte (vgl.\nGauch, a.a.O., N 1355 ff.).\n\nIm Schreiben vom 23. Mai 2008 (kläg. act. 17) anerkennt die Klägerin, dass bei der\nAuslieferung der Anlage nach Neuseeland die Zwischenelemente der Geländer nicht\nmitgeliefert worden sind. Im Übrigen weist sie die Mängelrügen betreffend Laufsteg,\nHalterung für den Endschalter, den Fahrantrieb und den Getriebemotor zurück.\nBeweise für die gerügten Mängel liefert die Beklagte nicht. Insbesondere hat sie das\nGutachten, das sie noch in der Duplik angekündigt hat, nicht nachgereicht.\nBeweispflichtig für das Bestehen von Mängeln ist aber die Bestellerin, die Mängel rügt.\nSie offeriert die Befragung verschiedener Zeugen und auch das Einholen eines\nSachverständigengutachtens. Die offerierten Beweise sind nur dann abzunehmen,\nwenn sich ergibt, dass es sich bei den gerügten Mängeln um Vertragsabweichungen\nhandelt. Dies trifft nun aber nicht zu auf die Rüge betreffend Getriebemotor. Der\nGetriebemotor ist in der Offerte der Klägerin (kläg. act. 1 S. 1 Pos. 2) nicht definiert.\nEntsprechend ist entgegen den beklagtischen Behauptungen kein SEW-Motor\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschuldet. Aus den Vertragsakten ergibt sich des Weiteren nicht, dass die Klägerin\nHalterungen für die Endschalter schuldet. Vielmehr heisst es in Ziff. 3 der klägerischen\nOfferte, dass die elektrischen Installationen, die Steuerung inkl. Zuleitung nicht\nVertragsinhalt sind. Auch auf den im Recht liegenden Skizzen sind keine Halterungen\neingezeichnet. Die nicht gelieferten Halterungen stellen somit keinen Mangel dar. Die\nbeklagtische Mängelrüge, wonach der Fahrantrieb falsch dimensioniert sei, weist die\nKlägerin zurück mit der Begründung, dass die Fahrantriebe je nach örtlichen\nBedingungen mit Frequenzumrichtern angetrieben würden. Dies sei Sache des vor Ort\nanwesenden Steuerungsbauers. Strittig ist somit die Frage, was für ein Fahrantrieb\nvertraglich geschuldet ist. Der Fahrantrieb ist weder in der Offerte der Klägerin noch in\nder Bestellung der Beklagten definiert. Sicher nicht Vertragsgegenstand ist ein\nFrequenzumrichter. Auch sind im Vertrag weder die Frequenz noch die Spannung\ndefiniert, was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass der Fahrantrieb bauseitig und somit\ndurch die Beklagte zu planen und installieren ist. Nachdem der Frequenzumrichter\nnicht Vertragsgegenstand ist, ist ein Mangel betreffend Dimensionierung des\nFahrantriebs nicht nachgewiesen. Schliesslich verbleibt die Rüge betreffend Laufsteg.\nDie Klägerin anerkennt, vier Zwischenelemente nicht geliefert zu haben, und erklärte\nsich von Anfang an bereit, die Kosten für das Material und die Montage zu\nübernehmen. Sie wünschte von der Beklagten eine detaillierte Kostenaufstellung (kläg.\nact. 21). Die darüber hinaus gehenden behaupteten Modifikationen werden von der\nKlägerin bestritten und von der Beklagten weder substantiiert noch bewiesen. Zudem\nist die Montage des Förderbands auf der Baustelle nicht Vertragsbestandteil. Die\nKlägerin war nur für die Vormontage zuständig. Allfällige Modifikationen für die\nMontage des Laufstegs vor Ort gehen somit zu Lasten der Beklagten. Hierzu hat sie die\nUnterstützung der Klägerin erbeten und auch bekommen, allein die Klägerin lehnte für\ndas Umplatzieren von Stützen jede Haftung und Garantie ab (kläg. act. 13 bis 15, 28).\nVor diesem Hintergrund geht auch die in den Rechtsschriften mehrfach wiederholte\nRüge der ungenügenden Statik fehl. Wenn die Beklagte bei der Montage des Laufstegs\nan einen angrenzenden Anlageteil irgendwelche Modifikationen vornimmt und\ninsbesondere die Stützen verschiebt, so haftet die Klägerin nicht mehr für die Statik.\nDie Beklagte hatte denn auch nicht dargelegt, aus welchem Grund und auf welche\nWeise sie die Stützen umplatziert hatte.\n\n"}