{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). 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Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nBeweislast (vgl. Gauch, a.a.O., N 2164 ff.). Gegen die von Gauch vertretene Auffassung\nspricht die Tatsache, dass allein der Besteller zuverlässige Angaben über den Zeitpunkt\ndes Erkennens des Mangels machen kann, dies insbesondere bei einer\nDistanzlieferung, für deren Transport der Unternehmer nicht zuständig ist und er\nentsprechend nicht weiss, wann die Ware am Bestimmungsort angekommen ist.\nBühler vertritt deshalb im Zürcher Kommentar die Ansicht, dass man dem Unternehmer\ndas Beweisrisiko für den Zeitpunkt des Erkennens des Mangels nicht auferlegen könne,\nwürde doch dies faktisch bedeuten, dass er diesen Beweis nie erbringen kann. Er\nvertritt deshalb die Ansicht, dass bezüglich Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der\nBesteller zu beweisen hat, dass er die Anzeige rechtzeitig abgesandt hat. Dagegen hat\nder Unternehmer nachzuweisen, dass die Mängelrüge verspätet war, bzw. dass es\nwegen verspäteter Anzeige eine Annahme gegeben hat. Die Beweislast für die\nMängelrüge müsse deshalb beiden Parteien auferlegt werden und je nach\nAngemessenheit der einen oder der anderen Partei (vgl. Bühler, Zürcher Kommentar, N\n58 ff. zu Art. 367 OR; BSK OR I-Zindel/Pulver, Art. 367 N 32 f.).\n\nDie Rechtsprechung und die Lehrmeinungen sind bezüglich Beweislast somit nicht\neindeutig. Im vorliegenden Fall scheint die umstrittene Frage aber nicht von\nentscheidender Bedeutung zu sein, ergibt sich doch bezüglich Rechtzeitigkeit der\nMängelrüge was folgt:\n\nDie für Neuseeland hergestellte Anlage wurde am 12. März 2008 in Container verladen\nund dann gemäss dem bekl. act. 3 am 25. März 2008 in La Spezia verschifft. Der\nAnkunftszeitpunkt in Neuseeland ist nicht bekannt und ergibt sich konkret auch nicht\naus den Akten. Vieles spricht aber dafür, dass dies Mitte April 2008 der Fall gewesen\nsein muss. So bediente die Klägerin die Beklagte am 14. April 2008 auf deren Anfrage\nhin mit Unterlagen für das Förderband, welche die Beklagte wohl für das\nZusammensetzen des Förderbands benötigte (kläg. act. 10). Am 2. Mai 2008\nschliesslich erhielt die Klägerin von der Beklagten den Auftrag, eine Kippsicherung für\ndas Förderband in Neuseeland zu planen und zu produzieren (kläg. act. 13a). Am 5.\nMai 2008 gelangte die Beklagte mit einer Anfrage betreffend Steuerung und die\nUmplatzierung der Stützen an die Klägerin (vgl. kläg. act. 15, 28). Es kann somit davon\nausgegangen werden, dass die Anlage in Neuseeland in der Zeit von ca. Mitte April\n2008 bis ca. Mitte Mai 2008 zusammengesetzt und in Betrieb genommen wurde. Für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiese Annahme spricht auch die Tatsache, dass die Beklagte im bekl. act. 12\nMonteurkosten für die Zeit vom 30. April bis zum 15. Mai 2008 zur Verrechnung bringt.\n\nDie Beklagte behauptet mündliche Mängelrügen bereits im April 2008. Als Zeugen\nofferiert sie die Herren E. und F. Die mündlichen Mängelrügen werden durch die\nKlägerin bestritten. Herr F. ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, Herr E.\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift (kläg. act. 24). Die als Zeugen angerufenen\nPersonen könnten somit auf Grund ihrer leitenden Stellung bei der Beklagten nicht als\nZeugen sondern nur als Partei einvernommen werden. Auf deren Befragung kann aber,\nwie nachfolgend auszuführen ist, verzichtet werden. Fest steht, dass die Beklagte am\n22. Mai 2008 schriftlich gerügt hat (kläg. act. 16), und ab Mitte April bis anfangs Mai\ndiverse Kontakte per Mail stattgefunden haben (kläg. act. 12 bis 15, 28). Die schriftliche\nMängelrüge erfolgte rund sieben Tage nach der Beendigung der Montagearbeiten.\nDarin rügt die Beklagte konkret und substantiiert vier Mängel:\n\n– Für die Montage des Laufstegs hätten diverse Modifikationen vorgenommen werden\nmüssen;\n\n– Für die Montage der Endschalter hätten Halterungen gebaut und angebracht\nwerden müssen;\n\n– Der Fahrantrieb sei völlig falsch dimensioniert; es habe ein Frequenzumrichter\nnachgerüstet werden müssen und\n\n– Die gelieferten Getriebemotoren entsprächen nicht der vereinbarten Marke und\nmüssten eventuell ausgetauscht werden.\n\nNachdem die Parteien über die Montage der Endschalter und auch des Laufstegs und\nüber eine Kippsicherung für das Förderband per E-Mail anfangs Mai korrespondiert\nhatten (kläg. act. 12 bis 15), und davon ausgegangen werden kann, dass die Anlage\nNeuseeland Mitte Mai 2008 fertig installiert war, steht fest, dass die Mängelrüge in\nBezug auf diese Punkte rechtzeitig (allenfalls mündlich schon vor dem 22. Mai 2008)\nerfolgt ist. Auch die Rüge betreffend Fahrantrieb erfolgte rechtzeitig, nämlich rund\nsieben Tage nach Beendigung der Montagearbeiten. Die Klägerin brachte in diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}