{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:29:28", "Checksum": "4382ddb1809895367ed8b301dd5223c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\n2. Gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechtes hat der Besteller nach\nAblieferung des Werkes das Werk zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen\nMängeln in Kenntnis zu setzen. Wann diese Prüfung konkret stattzufinden hat, sagt das\nGesetz nicht. Es heisst, dass diese Prüfung zu erfolgen hat, sobald es nach dem\nüblichen Geschäftsgang tunlich ist. Diese Prüfungs- und Anzeigepflicht beginnt mit der\nAblieferung des Werkes. Falls keine einschlägige Übung besteht, wann ein Werk\ngeprüft werden muss, ist von derjenigen Zeit auszugehen, die ein ordentlicher Besteller\neines Werkes benötigt, um mit der Untersuchung zu beginnen und die Prüfung dann\nsorgfältig durchzuführen. Zu berücksichtigen sind immer die konkreten Umstände des\nEinzelfalls. Eine Prüfung kann erst erwartet werden, wenn sie objektiv möglich und dem\nBesteller vernünftigerweise auch zumutbar ist. Der für die Berechnung der Prüfungsfrist\nmassgebende Prüfungsort ist grundsätzlich der Ablieferungsort. Im Einzelfall aber kann\nes üblich oder tunlich sein, dass das Werk bei unverzüglicher Weiterversendung am Ort\ndes Dritterwerbers geprüft wird, weshalb dann für die Berechnung der Prüfungsfrist\nauch die Dauer der Weiterversendung in Anschlag kommt (Gauch, a.a.O., N 2112 ff.).\n\nGegenstand der ordnungsgemässen Prüfung bildet das abgelieferte Werk. Der\nBesteller hat die Beschaffenheit des Werks auf ihre Vertragsgemässheit zu\nuntersuchen. Dabei muss er sorgfältig prüfen, ob das Werk Mängel aufweist. Der\nBesteller muss die ihm zumutbare Aufmerksamkeit verwenden. Es wird diejenige\nAufmerksamkeit erwartet, die von einem durchschnittlichen, nicht spezialisierten\nKenner des Werks erwartet werden darf. Der Besteller ist nicht verpflichtet, einen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverständigen beizuziehen, ausser es sei abgemacht oder entspreche der Übung\n(Gauch, a.a.O., N 2122).\n\nHat der Besteller auf Grund der Prüfung Mängel des Werkes erkannt, so ist er zur\nAnzeige der erkannten Mängel verpflichtet. Der Besteller hat jeden erkannten Mangel\nzu rügen. Dabei hat er die Mängel möglichst genau anzugeben. Der Unternehmer muss\nder Mitteilung des Bestellers entnehmen können, in welchem Punkt und in welchem\nUmfang der Besteller das Werk als mangelhaft erachtet. Obwohl Art. 367 Abs. 1 OR es\nnicht ausdrücklich sagt, sind die Mängel sofort zu rügen. Der Besteller hat die bei der\nPrüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Das Erfordernis\nder sofortigen Anzeige schliesst nicht aus, dass dem Besteller eine kurze\nErklärungsfrist zusteht (Gauch, a.a.O., N 2126 ff., insbes. N 2141).\n\nFalls der Besteller die ihm obliegende Prüfungs- und Anzeigepflicht verletzt, gilt die\nunwiderlegbare Vermutung der Genehmigung. Die Verletzung der Pflicht hat zur Folge,\ndass das Werk stillschweigend als genehmigt gilt. Das heisst also, dass offene Mängel,\ndie der Besteller vor Ablauf der Prüfungsfrist erkannt, aber nicht gerügt hat, als\ngenehmigt gelten. Dies gilt aber auch für Mängel, die der Besteller bis zum Ablauf der\nPrüfungsfrist gar nicht erkannt hat, die er aber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen\nmüssen. Falls solche Mängel nicht gerügt werden, gelten die Mängelrechte des\nBestellers als verwirkt (Gauch, a.a.O., N 2148 ff.).\n\n3. Die Klägerin behauptet, die Mängelrügen seien verspätet oder nicht erfolgt. Nach\nvorherrschender Lehre liegt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge beim\nBesteller. Die Belastung des Bestellers mit dem Beweis der rechtzeitigen Rüge stösst\nin der Lehre aber auch auf Kritik. Insbesondere Gauch vertritt die Meinung, dass es\nzwar richtig sei, den Besteller beweisen zu lassen, dass und wann der Mangel von ihm\ngerügt worden sei. Falls er dagegen die Rüge und deren Zeitpunkt nachgewiesen habe,\nso liege der Beweis dafür, dass die nachgewiesene Mängelrüge zu spät erfolgt sei,\nbeim Unternehmer. Gauch vertritt die Ansicht, dass die gesetzlichen Bestimmungen\nüber die Prüfungs- und Anzeigepflicht (Art. 367 Abs. 1/370 OR) bei aller Gesetzestreue\ngrosszügig zu handhaben seien, und im konkreten Zweifelsfall eher zu Gunsten des\nBestellers zu entscheiden sei. Das gelte namentlich mit Bezug auf die Prüfungsfrist, die\nRügefrist, die vom prüfenden Besteller erwartete Sorgfalt und für die Zuteilung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}