{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:29:28", "Checksum": "4382ddb1809895367ed8b301dd5223c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\n2. In der Duplik vom 23. September 2009 kündigte die Beklagte an, sie werde ein\nGutachten betreffend die Anlage in Neuseeland und eine Bestätigung betreffend die\nAnlagen in Qatar nachreichen. Der Handelsgerichtspräsident räumte der Beklagten\ndiese Möglichkeit ein, worauf sie mit Eingabe vom 16. Oktober 2009 die in der Duplik\nerwähnten bekl. act. 11 und 12 nachreichte und eine E-Mail vom 19. September 2008\n(bekl. act. 13) zu den Akten gab, die identisch ist mit dem bekl. act. 5. Das\nangekündigte Gutachten über die Anlage in Neuseeland wurde aber nicht eingereicht.\nDie Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 24. November 2009 zu den neu\neingereichten beklagtischen Akten und auch zu den neuen Behauptungen in der\nDuplik. Diese nachträgliche Eingabe ist ohne weiteres zuzulassen (Art. 164 Abs. 1 lit. b\nZPO).\n\n3. Am 23. Februar 2010 fand eine Vorbereitungsverhandlung statt. Diese verlief\nergebnislos, weshalb zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde.\n\nIII.\n\n1. Durch die Bestellung von drei Verteilbändern durch die Beklagte bei der Klägerin\nam 29. Februar 2008 haben die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen. Der\nVertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot der Klägerin vom 15. Februar 2008 (kläg.\nact. 1) und der Bestellung der Beklagten vom 29. Februar 2008 (kläg. act. 2). In Ziffer 4\ndes Angebots erklärt die Klägerin unter dem Titel „Generelle Bedingungen“ die SIA-\nNormen 230, 161 und 118 zum integrierenden Bestandteil des Angebots.\nDiesbezüglich macht die Klägerin in der Klageschrift darauf aufmerksam, dass es sich\nbei den SIA-Normen 230 und 161 um veraltete Normen handle. Dies trifft zu. Beide\nNormen wurden im Jahre 2004 durch die SIA-Normen 263 und 264, die allgemeinen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNormen für den Stahlbau, ersetzt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass diese\nveralteten Bestimmungen auf den Vertrag nicht anwendbar seien. Dies gelte auch für\ndie SIA-Norm 118. Die SIA-Norm 118 sei auf immobile Bauarbeiten ausgerichtet und\ndeshalb nicht auf mobile Werke anwendbar. Die Klägerin will auf die vorliegende\nStreitigkeit das Werkvertragsrecht nach Art. 363 ff. OR zur Anwendung bringen. Die\nBeklagte ging an Schranken davon aus, dass ein Werkvertrag vorliegt. Sie äusserte\nsich indessen nicht zur Frage, ob die SIA-Normen, d.h. insbesondere die SIA-Norm\n118, anwendbar sind.\n\nDie SIA-Norm 118 enthält allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten und hat den\nBauwerkvertrag zum Gegenstand. In der Praxis kommt es aber vor, dass die SIA-Norm\n118 für andere Verträge als für Bauverträge übernommen wird. Eine solche Übernahme\nist nicht von vorne herein unwirksam. Da die Norm jedoch in derartigen Fällen für einen\nVertrag verwendet wird, auf den sie nach ihrem Regelungsgegenstand nicht\nzugeschnitten ist, kommen die übernommenen Bestimmungen nur sinngemäss zur\nAnwendung. Zudem können einzelne Bestimmungen der zweckwidrig verwendeten\nNorm für das konkrete Vertragsverhältnis so unpassend sein, dass deren Geltung an\nder Ungewöhnlichkeitsregel scheitern muss (vgl. P. Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., N\n275). Auch rechtfertigt sich die Anwendung dann nicht, wenn eine nicht\nbranchenkundige Partei die Verwendung der Norm vorschlägt (Gauch, a.a.O., N 294).\n\nIn casu stehen mobile Förderbänder zur Diskussion, die in der Schweiz verladen und\ndanach in Containern verpackt nach Neuseeland bzw. Qatar verschifft und dort von der\nBeklagten ohne Mitwirkung der Klägerin zusammengebaut und in Betrieb genommen\nworden sind. Der Vertragsgegenstand hat somit nicht im Entferntesten mit einer\nimmobilen Baute etwas zu tun. Die Förderbänder wurden ohne Zutun der\nUnternehmerin vor Ort aufgebaut und in Betrieb genommen, ohne dass eine\nÜberprüfung des gelieferten Werks vor Ort durch die Parteien zur Diskussion stand. Die\nAnwendung der SIA-Norm 118 auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist folglich\nunpassend und geradezu sachfremd. Dabei können sich beide Parteien, auch\ndiejenige, welche die Anwendbarkeit der Norm vorschlägt, auf die\n\"Ungewöhnlichkeitsregel\" berufen, und die Anwendung der Norm ablehnen (vgl. P.\nGauch, recht 1985, S. 32). Es fällt denn auch auf, dass sich die Parteien im Rahmen\nihrer vertraglichen Zusammenarbeit und vor allem auch bei Auftreten von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMeinungsverschiedenheiten nie auf die SIA-Norm 118 berufen haben. So hat z.B. die\nBeklagte die angeblichen Mängel auf eigene Kosten behoben, obwohl die SIA-Norm\n118 dem Unternehmer das Recht zur Verbesserung einräumt. Es war denn auch nie die\nIdee der Parteien, dass die Klägerin bei auftretenden Mängeln eine Nachbesserung in\nNeuseeland oder Qatar vorzunehmen hätte. Nichts spricht deshalb dafür, dass die\nunpassenden und teilweise auch veralteten SIA-Normen Vertragsinhalt geworden sind.\nDie Anwendbarkeit der SIA-Normen wird denn – wie erwähnt – auch nicht von der\nBeklagten geltend gemacht.\n\nDie vorliegende Streitangelegenheit ist folglich nach den werkvertraglichen\nBestimmungen gemäss Art. 363 ff. OR zu beurteilen.\n\n"}