{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). 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Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nBonifolgio entspreche nicht der vereinbarten Marke, nämlich dem deutschen SEW-\nMotor. Das Förderband sei nicht stabil. Die Lauffläche sei schief. Auch streife das\nFörderband die Träger. Der Laufsteg habe in der gelieferten Form nicht montiert\nwerden können, weshalb Modifikationen (Geländer Laufsteg und Verbindungspunkte\nzum Förderband) hätten vorgenommen werden müssen. Der Laufsteg genüge auch\nnicht den sicherheitstechnischen Anforderungen, weshalb die vom neuseeländischen\nBesteller geforderte Unbedenklichkeitsbestätigung bezüglich der gesamten Anlage\nnicht habe abgegeben werden können. Wegen dieser Mängel habe sich der\nneuseeländische Besteller geweigert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen. Er habe\nvon der beklagtischen Rechnung USD 10'200.-- abgezogen und wolle weitere USD\n4'800.-- vom Rechnungsbetrag abziehen bzw. in Rechnung stellen. Der\nneuseeländische Besteller habe am 19. September 2008 weitere Mängel gerügt,\nwelche Herr E. von der Beklagten telefonisch an die Klägerin weitergeleitet habe. Die\nBeklagte behauptet weiter, dass der Fahrantrieb unrichtig dimensioniert gewesen sei.\nAuch fehle beim Fahrantrieb eine Abdeckung. Zudem habe das gesamte Band nach\nweniger als sechs Monaten Roststellen aufgewiesen. Schliesslich habe die Beklagte\ntrotz verschiedenster Aufforderungen bis heute die Berechnungsgrundlagen für die\nStatik in Form von Werkstatt- sowie Materialzeichnungen samt Beschrieb von der\nKlägerin nicht ausgeliefert bekommen. Ohne diese Pläne könne die Beklagte die Statik\nnicht prüfen und sie werde auch die für den Betrieb der Anlage notwendige Bewilligung\nnicht erhalten. Vor der definitiven Abnahme des Werkes könne sie keine weiteren\nZahlungen leisten. Wegen der fehlerhaften Leistung seien ihr zudem diverse Reise- und\nUmtriebskosten entstanden. Diverse Mängelbehebungsarbeiten stünden noch an.\nDiese Kosten seien durch einen Experten vor Ort zu schätzen. Insgesamt beziffert die\nBeklagte ihre Gegenforderung betreffend die Anlage in Neuseeland in der Klageantwort\nmit USD 25'800.--. Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass ihr wegen der\nmangelhaften Lieferung ein Auftrag von über Fr. 750'000.-- entgangen sei.\n\nBetreffend die nach Qatar gelieferten Anlagen führt die Beklagte in der Klageantwort\naus, dass die beiden Lieferbänder nach Ankunft auf der Baustelle umgehend geprüft\nworden seien. Dabei hätten die identischen Mängel festgestellt werden müssen wie bei\nder Anlage in Neuseeland. Die Herren E. und F. von der Beklagten hätten fristgerecht\nMängelrüge erhoben. Zwar sei die Anlage in Qatar noch nicht montiert. Auf Grund der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErfahrungen in Neuseeland sei aber mit Aufwendungen von Fr. 10'590.-- zu rechnen\n(Klageantwort S. 9).\n\n4. Die Klägerin bestreitet die Ausführungen der Beklagten. Sie bestreitet\ninsbesondere die von der Beklagten behaupteten mündlichen Mängelrügen. Die einzige\nMängelrüge, die erfolgt sei, datiere vom 22. Mai 2008. Diese sei jedoch verspätet. Die\nLieferung der Klägerin entspreche exakt der Bestellung der Beklagten. Fehlerhaft sei\nallenfalls die Bestellung der Beklagten oder aber die Montage und die Umbauarbeiten\ndurch das Personal der Beklagten in Neuseeland, die sich nicht an die Betriebs- und\nWartungsanleitung der Klägerin gehalten hätten. Für die Umbauarbeiten vor Ort sei die\nKlägerin nicht verantwortlich. Sie habe die Haftung diesbezüglich unmissverständlich\nschriftlich abgemahnt. Die Anlage Neuseeland habe darum einen anderen\nGetriebemotor, weil der in den Anlagen Qatar eingebaute SEW-Motor wegen der für die\nAnlage Neuseeland äusserst kurzen Lieferfrist nicht habe beschafft werden können.\nEntsprechend sei der Motor im Angebot vom 15. Februar 2008 nicht definiert worden.\nDie Klägerin bestreitet, dass sie verschiedentlich aufgefordert worden sei, die\nBerechnungsgrundlagen für die Statik in Form der Werkstatt- und Materialzeichnung\nsamt Beschrieb auszuliefern. Die von der Klägerin gelieferte Statik liege innerhalb der\nzulässigen Durchbiegung und sei mit den erforderlichen Sicherheiten gerechnet. Die\nKlägerin habe die entsprechende CE-Konformitätserklärung unterschriftlich\nabgegeben. Wenn die Beklagte angeblich statische Probleme vor Ort habe, sei\nvorstellbar, dass die statischen Werte durch den Umbau vor Ort verändert worden\nseien. Dieser Umbau liege aber nicht in der Verantwortung der Klägerin. Schliesslich\nmacht die Klägerin auf die widersprüchlichen Aussagen der Beklagten betreffend die\nAnlagen Qatar aufmerksam.\n\nAuf weitere Ausführungen der Parteien wird nachfolgend, soweit für die\nEntscheidfindung erforderlich, eingegangen.\n\nII.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Beide Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Die\nStreitigkeit hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen. Zudem\nliegt der Streitwert über Fr. 30'000.--. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts\nist somit gegeben. Nachdem die Beklagte ihren Sitz in Altstätten hat, ist das\nHandelsgericht auch örtlich zuständig (Art. 14 Abs. 1 ZPO; Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).\n\n"}