{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-30_2010-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1715&type=1563347022&cHash=d9199aa62630f662bbb83e8984e2ebc2", "Checksum": "b09c240ade57942a36359de9338cc289"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:29:28", "Checksum": "4382ddb1809895367ed8b301dd5223c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 24.08.2010 HG.2009.30\nRegeste:\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund sieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom Unternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird, ist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Besteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser darauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG. 2009.30).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.30\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 24.08.2010\nEntscheiddatum: 24.08.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 24.08.2010\nArt. 367 Abs. 1 OR (SR 220). Der Besteller hat die bei der Prüfung erkannten\nMängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen. Eine Mängelrüge, die rund\nsieben Tage nach der Montage und Inbetriebnahme einer direkt vom\nUnternehmer an den Kunden des Bestellers gelieferten Anlage erhoben wird,\nist rechtzeitig. Ein Mangel liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der\nBesteller das gelieferte Werk bei der Montage verändert hat, und dieser\ndarauf zurückzuführen ist (Handelsgericht St. Gallen, 24. August 2010, HG.\n2009.30).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Kantons A. eingetragene\nAktiengesellschaft mit Sitz in B. Sie bezweckt den Betrieb einer\nAnlagenbauunternehmung, insbesondere im Bereich Stahl- und Maschinenbau. Die\nBeklagte ist im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie hat ihren Sitz\nin C. und bezweckt die Konstruktion und den Verkauf von Anlagen, Komponenten,\nSteuerung und Ersatzteilen für die Baustoffproduktions- und Recyclingindustrie sowie\nHandel mit und Aufbereitung von alten Anlagen, Komponenten und Ersatzteilen.\n\n2. Am 29. Februar 2008 bestellte die Beklagte bei der Klägerin gestützt auf deren\nAngebot vom 15. Februar 2008 drei Verteilbänder, wovon eines für Neuseeland und\nderen zwei für Dohar in Qatar bestimmt waren. Die Anlage für Neuseeland wurde mit\nLaufsteg, diejenigen für Qatar ohne Laufsteg bestellt. Die Bandkonstruktion bei den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnlagen in Qatar mussten verzinkt, diejenige für Neuseeland lediglich mit RAL-Farbe\ngestrichen werden. Liefertermin für die Anlage in Neuseeland war der 12. März 2008,\nfür Qatar der 20. März 2008. Die Lieferung hatte ab Werk, verladen in Containern, zu\nerfolgen. Es wurde ein Werklohn von Fr. 99'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.\nDer Leistungsumfang und die bauseitig zu erbringenden und somit nicht im Werkpreis\neingerechneten Leistungen sind im Angebot der Klägerin vom 15. Februar 2008\ndefiniert (kläg. act. 1 - 5).\n\nDie in Container verladene Anlage für Neuseeland wurde am 12. März 2008 durch die\nKlägerin bereitgestellt und an die Beklagte bzw. deren Transporteur übergeben. Am\n31. März 2008 bezahlte die Beklagte für diese Anlage Fr. 34'440.--. Ein Differenzbetrag\nzu dem in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 1'068.-- blieb offen (kläg. act. 4 und 6).\n\nNach Eingang der Zahlung für die Anlage Neuseeland übergab die Klägerin am 3. April\n2008 die beiden für Qatar bestimmten Anlagen in Container verpackt der D. Transporte\nAG zu Handen der Beklagten (kläg. act. 8). Bereits zuvor, nämlich am 19. März 2008,\nhatte die Klägerin der Beklagten für die beiden Anlagen Qatar Rechnung gestellt (kläg.\nact. 5). Der Rechnungsbetrag von Fr. 71'016.-- blieb aber unbezahlt.\n\nAm 2. Mai 2008 bestätigte die Klägerin der Beklagten die Planung und die Produktion\neiner Kippsicherung für das Förderband Neuseeland. Gleichzeitig stellte die Klägerin für\ndiese Nacharbeit Fr. 2'582.40 in Rechnung (kläg. act. 13 und 14). Auch diese\nRechnung wurde nicht bezahlt, weshalb die Klägerin am 12. Februar 2009 Klage\neinreichte.\n\n3. Die Beklagte behauptet, dass alle drei Anlagen von der Klägerin ohne Mitwirkung\nder Beklagten auf dem klägerischen Werkgelände in Container eingeladen worden\nseien. Sie habe die nach Neuseeland gelieferte Anlage erst nach wochenlangem\nTransport auf hoher See nach deren Ankunft auf der Baustelle, wo sie umgehend aus\ndem Container entladen worden sei, prüfen können. Dabei hätten sich diverse Mängel\ngezeigt, welche die Beklagte im April 2008 bei der Klägerin telefonisch durch die\nHerren E. und F. gerügt habe. Der australische Geschäftsführer der G. Australia Pty\nLtd. habe mitgeteilt, dass bereits während der ersten Regenfälle der Getriebemotor den\nBetrieb eingestellt habe. Der gelieferte Getriebemotor der italienischen Marke\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}