Vorliegend handelt es sich um Einzellieferungen, womit jede Lieferung einen eigenen Sachverhalt darstellt und separat abzurechnen war. Zudem umfassen die von der Beklagten vor Kantonsgericht Glarus geltend gemachten Forderungen auch Schadenersatzansprüche, die – auch wenn von der Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses auszugehen wäre – in jedem Fall nicht von diesem umfasst würden. Auch das Kantonsgericht Glarus ist nicht von der Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses ausgegangen, sondern es hatte ausschliesslich Forderungen und Gegenforderungen der Parteien einander gegenüber gestellt und die Gegenforderungen der S. GmbH soweit beurteilt, als nicht ein Saldo zu Gunsten der T.