Von der Beklagten nicht nachgewiesen worden ist die Behauptung, es sei zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis (BGE 104 III 92) vereinbart worden, wonach die Forderungen und Gegenforderungen aus dem gegenseitigen Geschäftsverkehr nicht einzeln geltend gemacht, sondern gegeneinander verrechnet worden seien, mithin ein Saldo gezogen worden sei. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass durch Anerkennung des gezogenen Saldos die in die laufende Rechnung aufgenommenen Forderungen mit der sich daraus ergebenden Saldoforderung noviert worden wären. Vorliegend handelt es sich um Einzellieferungen, womit jede Lieferung einen eigenen Sachverhalt darstellt und separat abzurechnen war.