Dieser Betrag kann von der Klägerin, auch wenn der Argumentation der Beklagten gefolgt würde, vorliegend geltend gemacht werden. Soweit die vorliegend geltend gemachte Forderung der Klägerin den Betrag von EUR 129'970.05 übersteigt, bleibt aber der Beklagten die Möglichkeit offen, in Bezug auf jede einzelne Position den begründeten © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwand zu erheben, dass diese in dem vom Kantonsgericht Glarus berechnetet Saldo erfasst und damit bereits rechtskräftig beurteilt worden sei.